Personen oder Institutionen, denen durch Gesetz, öffentlich- oder privat-rechtlichen Auftrag Aufgaben der Wirtschaftsprüfung übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Prüfungsorgane sind etwa die Prüfstellen der Finanzämter (*Aussenprüfung), die Prüferbehörden mit den Rechnungshöfen und die Rechnungsämter der Kommunen und des Bundes. Hierzu zählen auch die Kartell- und Preisüberwachungsbehörden sowie die Bundesaufsichtsämter für das Kredit- und Versicherungswesen. Privatrechtliche Prüfungsorgane, denen. vom Gesetzgeber bestimmte Vorbehaltsaufgaben übertragen wurden, sind [Einzel-] Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Vereidigte Buchprüfer und bestimmte Prüfungsverbände. Zu den Prüfungsorganen ohne gesetzlich zugewiesene Vorbehaltsaufgaben zählen alle sachkundigen und -verständigen Personen. Literatur: v. Wysocki, K., Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens, 3. Aufl., München 1988.
Vorhergehender Fachbegriff: Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (PrüfO) | Nächster Fachbegriff: Prüfungspflicht
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|