Die qualifizierte Gründung ist eine Gründung der , Aktiengesellschaft mit Sacheinlagen. Diese führt gemäß § 33 AktG zu einer besonderen Gründungsprüfung.
Eine qG. liegt vor, wenn bei der Gründung einer AG eine der nachfolgend aufgeführten rechtlich zulässigen Abreden getroffen wird, die die Gefahr der Übervorteilung der zu gründenden Gesellschaft mit sich bringen kann:
Einräumung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre (§ 26 AktG 1965),
Festsetzung des Gründungsaufwandes (§ 26 AktG 1965),
Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 27 AktG 1965),
ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats gehört zu den Gründern. (§ 33 AktG 1965),
Übernahme von Aktien bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder Aufsichtsrats (J 33 AktG 1965).
In den Fällen a-c ist die Aufnahmeder Vereinbarungen in die Satzung erforderlich (§§ 26, 27 AktG 1965), inden Fällen b-e hat eine Gründungsprüfung durch unabhängige externeGründungsprüfer stattzufinden
(§§ 33-35 AktG 1965), die daran anschließend einen Gründungsprüfungsbericht zu erstellen haben (§ 34AktG 1965).
Form der —Gründung einer —Aktiengesellschaft, bei der mindestens einer der folgenden Sachverhalte gegeben ist (§ 33 Abs. 2 AktG): (1) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats gehört zu den Gründern. (2) Bei der Gründung sind für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden. (3) Einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats wurde ein besonderer Vorteil eingeräumt oder für die Gründung oder für ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung gewährt (Gründerlohn). Es liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahme vor (Sachgründung). Bei einer qualifizierten Gründung muss eine —Gründungsprüfung durch gerichtlich bestellte Prüfer vorgenommen werden.
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