Eine qualifizierte Minderheit ist zum einen die Sperrminorität. Zum anderen sind darunter qualifizierte Minderheitsrechte, die sich aus 5 % der Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft z.B. bezüglich des Verlangens der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 AktG ergeben. Eine weitere qualifizierte Minderheit bilden 10 % der Anteile, die z.B. eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch Antrag beim Gericht gemäß § 103 Abs. 3 AktG ermöglicht.
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