1. Der Ratenwechsel ist ein, in der Bundesrepublik nichtiger Wechsel mit aufeinander folgenden Verfallstagen.
2. Außerdem werden so Wechsel bezeichnet, die beim Abzahlungs- bzw. Teilzahlungsgeschäft für jede einzelne Teilzahlung ausgestellt werden. Man nennt Ratenwechsel auch Abzahlungswechsel. In diesem Sinn gelten Ratenwechsel als zulässig.
1. Auch: Teilzahlungswechsel. Wechsel im Ratenkreditgeschäft (früher auch: C-Geschäft). Wechsel, die bei einem Teilzahlungskauf über die verschiedenen Raten und mit deren fortlaufenden Fälligkeiten ausgestellt werden. Heute selten; es überwiegt der wechsellose Ratenkredit.
2. Wechsel mit mehreren hintereinander geschalteten Verfalldaten. Nach deutschem Wechselrecht nichtig.
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