Ein Verfahren, das bei geschiedenen bzw. getrennt lebenden Ehegatten in Betracht kommt. Der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte kann die Leistungen laut § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Der andere Ehegatte hat die Leistungen laut § 22 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Da der Unterhaltszahler in der Regel mehr Steuern spart (z.B. bei einem Grenzsteuersatz von 42 %) als die Unterhaltsempfängerin Steuern zu zahlen hat (nach Berücksichtigung von Grundfreibetrag und weiteren Freibeträgen), können sich große Steuervorteile ergeben. Ähnlich wie beim Splittingverfahren zahlen beide Ehepartner in der Regel weniger Steuern, als sie zu zahlen hätten, wenn ausschließlich ein Ehegatte das Gesamteinkommen zu versteuern hätte.
Splitting
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