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Recht auf Arbeit

ein, vor allem in den sozialen Auseinandersetzungen seit dem vergangenen Jahrhundert, immer wieder gefordertes Grundrecht; zunächst — beim Fehlen eines entwickelten Systems der -sozialen Sicherung — interpretiert als für den Arbeitnehmer durch Ausübung dieses Rechts einzige Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Heute wohl eher zu begreifen als unveräusserliches Menschenrecht, das mit die Grundlage zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen im Arbeitsleben abgibt. In konkreter Fassung, nämlich eines verwirklichbaren Anspruchs des einzelnen auf einen bezahlten Arbeitsplatz wohl kaum zu realisieren, zumindest nicht, wenn gleichzeitig nicht auch eine Verpflichtung zur Arbeit konstituiert wird. Trotz dieser Vorbehalte ist das Recht auf Arbeit in Deklarationen (z.B. Art. 23 der Allg. Erklärung der Menschenrechte der UN) oder Verfassungen (z.B. Art. 163 der Weimarer Verfassung oder in den Landesverfassungen Bayerns, Berlins, Hessens, Nordrhein-Westfalens) niedergelegt. Die pragmatische Lösung des Problems weist heute in die Bereiche der sozialen Sicherung, vor allem bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung), und des - Arbeitsschutzes.              

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