Pflicht eines jeden IWF-Mitgliedslandes, darauf zu achten, dass der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an - Sonderziehungsrechten (SZR) mindestens 30%, seit 1. 1. 1979 nur mehr mindestens 15% des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung beträgt, und ggf. durch den Rücklauf von SZR dafür zu sorgen, dass diese Bedingung erfüllt wurde. Im Rahmen der Bemühungen um eine attraktivere Ausgestaltung der SZR wurde die Rekonstitutionspflicht am 1. 5. 1981 aufgehoben.
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