Konnossement, das auf den Namen des Berechtigten lautet und das mit einer Rektaklausel versehen ist.
Variante des normalen Konnossements, das auf den Namen eines Berechtigten und nicht an dessen Order lautet. Rektaklausel.
Wird im Konnossement der Empfänger (consignee) ohne ausdrücklichen Ordervermerk aufgeführt, dann liegt ein Rektakonnossement vor (vgl. auch § 647 HGB, deutsches). Der Anspruch auf Auslieferung der Güter steht beim Rektakonnossement dem bezeichneten Warenempfänger zu. Dieser Rechtsanspruch kann vom Begünstigten (Empfänger) nur durch Abtretungserklärung auf einen Dritten übertragen werden, nicht aber durch Indossament. In der Praxis kommt deswegen überwiegend das Orderkonnossement vor.
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