Aktionspreis einer Ware, der deutlich unter dem am Markt üblichen Preisniveau der Ware liegt. Er kommt vor allem bei folgenden durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich erlaubten Anlässen in Betracht: · —Ausverkauf (§ 7 UWG), · Räumungsverkauf (§ 7 a UWG), · Saisonschluss- und Inventurverkauf (Schlussverkauf) (§ 9 UWG), · sonstige zulässige Sonderveranstaltungen (§ 9 a UWG). Daneben sind Schleuderpreise dann sachlich begründet und insoweit wettbewerbsrechtlich nicht problematisch, wenn sie der Unternehmung durch äussere Umstände aufgezwungen werden, und zwar insb. wegen technischer und/oder modischer Veralterung von Ware (Obsoleszenz), der Gefahr eines raschen Verderbs und der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätslücken. Solchermassen begründete Schleuderpreise zielen auf die Förderung des Absatzes der im Preis reduzierten Ware ab. Dadurch sollen (weitere) drohende Verluste vermieden werden (defensives Verkaufsverhalten). Schleuderpreise sind wettbewerbsrechtlich problematisch (Verstösse gegen §§ 11 und 3 UWG sowie § 37 a III des —Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), wenn sie als —Untereinstandspreisverkauf bzw. Lockvogelangebot den Absatz des Restsortiments fördern sollen (offensive Marktbearbeitung, Verdrängungswettbewerb).
Preisschleuderei
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