Der Vertrag von Maastricht sah als ein Konvergenzkriterium vor, daß der öffentliche Bruttoschuldenstand 60% des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigen sollte. Allerdings ließen die Vertragsbestimmungen einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Beim Schuldenstand reichte es auch aus, wenn er hinreichend rückläufig war und sich rasch genug dem Referenzwert näherte. Auch künftige Beitrittskandidaten werden sich diesem Kriterium stellen müssen.
Verhältnis zwischen Schuldenstand des Staates (öffentlicher Kredit) und Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen. Da der Schulden-stand die Zinsverpflichtungen im wesentlichen bestimmt, die aus Steuereinnahmen finanziert werden müssen, das Steueraufkommen aber durch die Höhe des Sozialprodukts determiniert wird, gilt die Schuldenquote als Indikator für die Grenzen des Schuldenstandes.
(engl.: debt ratio) eines Staates. Definiert als das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Gesamtschuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen eines Jahres. Begr. f. ein fiskalpolitisches Konvergenzkriterium gem. Art. 104c Abs. 2 des EG-Vertrages. Vgl. Defizitquote.
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