Im System der Umsatzsteuer zieht der Unternehmer die Vorsteuer sofort beim Kauf von Gegenständen bzw. bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab, bevor diese Vorleistungen zu Marktleistungen werden. Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Markt- und Vorleistungen besteht nicht. Der Sofortabzug bei der Vorsteuer gilt auch für Waren, die z.B. durch Verderben oder Zerstörung untergehen, und für Gegenstände des Anlagevermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden.
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