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Solvabilitätsvorschriften

Zum Tätigkeitsfeld der Versicherungsaufsicht zählt die Überwachung der Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet vornehmlich der § 53 c VAG. Bereits zur Erlangung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb ist ein gewisser Mindestbetrag (Garantiefonds) nachzuweisen. Für die Zeit des Geschäftsbetriebes sind dann sog. Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne zu halten, die in DM gemessen wird. Sie ist für die Schaden- und Unfallversicherung, die Kranken- und die Lebensversicherung verschieden hoch. Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen wird die Solvabilitätsspanne anhand der jährlichen Beiträge über den Beitragsindex oder anhand von durchschnittlichen (Drei- oder Siebenjahresdurchschnitte) Schadenaufwendungen mit Hilfe des Schadenindex errechnet, wobei der höhere von beiden Beträgen massgebend ist. Für die Krankenversicherung gilt ein Drittel des so errechneten Wertes. Die Lebensversicherungsunternehmen errechnen ihre Solvabilitätsspanne nach den sog. mathematischen Reserven, dem Risikokapital und bei Zusatzversicherungen nach den Beiträgen. Bei Nichterfüllen der Solvabilität, d. h. wenn die tatsächlich vorhandenen Eigenmittel kleiner als die Solvabilitätsspanne sind, kann die Aufsichtsbehörde einen Solvabilitätsplan vom betroffenen Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufschluss über das Wiedererreichen der Solvabilitätsspanne geben soll. Ein Wiedereinreichen kann zum Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb führen (§ 87, II VAG) .

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