Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Sonder Ausgaben gem. § 10 EStG

Sonder Ausgaben sind bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben, bei denen es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handeln darf. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Sonder Ausgaben gibt es nicht. Grundsätzlich sind die Sonder Ausgaben Kosten der Lebensführung, also Einkommensverwendung. Als solche unterliegen sie dem Abzugsverbot gem. § 12 EStG. Dennoch hat der Gesetzgeber sie aus bestimmten, zumeist sozial und wirtschaftspolitischen Gründen zum Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte zugelassen. Die Sonder Ausgaben im engeren Sinne sind erschöpfend in § 10 EStG aufgezählt. Bei einigen Sonder Ausgaben ist es für ihren Abzug jedoch erforderlich, daß sie nicht mit der Aufnahme eines Kredits oder mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen.

Vorhergehender Fachbegriff: Sonder Abschreibungen | Nächster Fachbegriff: Sonder Bilanzen



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Face Value | Business-to-Administration (B2A) | Jahresabschluss nach IFRS

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon