Betriebsvermögen
(Bis 31.12.1995)
Zum sonstigen Vermögen zählt alles, was nicht zu den anderen drei Vermögensarten (siehe Vermögen) gehört, z. B. Kapitalforderungen, Bankguthaben, Geldbeträge, Aktien und sonstige Anteile an Gesellschaften, Urheberrechte (z. B. Patente), der Wert bestimmter Versicherungen, Schmuck, Luxusgegenstände, Kunstgegenstände und Sammlungen. Diese Aufzählung in § 110 BewG ist — ähnlich wie bei den Werbungskosten im Einkommensteuergesetz — nicht vollständig. Nur was nicht zum sonstigen Vermögen zu rechnen ist, wird vollständig aufgezählt (§ 1 1 1 BewG):
Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, soweit sie nicht etwa beim sonstigen Vermögen aufgezählt werden, Ansprüche aus dem Lastenausgleich, Ansprüche politisch Verfolgter auf Renten und Kapitalabfindungen, Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, an gesetzliche Versicherungen usw. Bei der Ermittlung des Wertes des sonstigen Vermögens werden folgende Freibeträge und Freigrenzen (siehe: Freibetrag, Freigrenze) der §§ 110 und 1 1 1 BewG für jede zusammen veranlagte Person berücksichtigt:
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