Völkerrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz, nachdem jeder Staat das alleinige Recht hat, seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsakte innerhalb seines Staatsgebietes so zu gestalten, wie er es für geboten hält.
(Steuerrecht) umfasst das Recht jedes einzelnen Staates die Aufteilung der Besteuerungsrechte autonom zu regeln; siehe auch Steuerrecht, Internationales.
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