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Sozialgesetzbuch (SGB)

Das Sozialgesetzbuch harmonisiert das stark zersplittete und aus unterschiedlichen Traditionen stammende Sozialrecht. Das SGB fasst die wichtigsten Sozialgesetze zusammen und soll "zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen gestalten (§ 1 SGB I). Diese seit Anfang der 70er-Jahre begonnene so genannte Kodifikation des deutschen Sozialrechts wird vom Gesetzgeber stufenweise umgesetzt.

Bisher sind in Kraft getreten SGB I und X: Allgemeiner Teil, Aufgaben des SGB und soziale Rechte, Datenschutz, Verwaltungsverfahren; diese Regelungen gelten für alle Sozialleistungsbereiche;SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende;SGB III: Arbeitsförderungsrecht;SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung wie Meldewesen, Sozialversicherungsträger, Sozialwahlen;SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung;SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung;SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung;SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe;SGB IX: Rehabilitationsrecht und Teilhabe behinderter Menschen;SGB XI: Soziale Pflegeversicherung;SGB XII: Sozialhilfe.Es enthält neben dem Allgemeinen Teil (SGB I), die Arbeitsförderung (SGB III), Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), die Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) und Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Das Sozialgesetzbuch ist noch nicht abgeschlossen. SGB II ist noch nicht besetzt.

Gesetz, in dem u.a. auch Regelungen zur Erreichung hoher Beschäftigung enthalten sind. Die Regelungen zur Arbeitsförderung wurden 2002 durch das Job-Aktiv-Gesetz ergänzt, worin die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, die Förderung beruflicher Bildung und Umschulung sowie Weiterbildung enthalten sind. In dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches sind außerdem die Regelungen zur Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer und die Abläufe eines Arbeitsgenehmigungsverfahren enthalten.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist die Kodifikation des deutschen Sozialrechts. Es ist aus zahlreichen Einzelgesetzen hervorgegangen, mit deren Zusammenfassung der Gesetzgeber 1969 begonnen hat.

Das SGB teilt sich bisher in zwölf Bücher auf, die alle in sich mit fortlaufenden Paragraphen nummeriert sind und daher als jeweils eigenständiges Gesetz gelten. Die Bücher sind im einzelnen:
• das SGB I, Allgemeiner Teil
• das SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende
• das SGB III, Arbeitsförderung
• das SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
• das SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung
• das SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung
• das SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung
• das SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe
• das SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
• das SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
• das SGB XI, Soziale Pflegeversicherung
• das SGB XII, Sozialhilfe

Das SGB enthält sowohl Regelungen über die früher in der Reichsversicherungsordnung (RVO) kodifizierten verschiedenen Teile der Sozialversicherung, als auch über die Teile des Sozialrechts, die als staatliche Fürsorgeleistungen aus Steuermitteln finanziert werden.

(SGB) umfassende Kodifizierung des gesamten Sozialrechts der Bundesrepublik Deutschland in einem einheitlichen Gesetzgebungswerk, die mit Verabschiedung des ,Allgemeinen Teils\' des SGB (SGB I) 1975 begonnen wurde und schrittweise fortgeführt werden soll. Mit dem SGB wird keine grundlegende Reform des Sozialleistungssystems angestrebt, sondern vielmehr eine Vereinfachung des geltenden Sozialrechts durch teilweise Vereinheitlichung und Harmonisierung, um seine verwaltungstechnische Handhabung zu erleichtern und es für den Bürger transparenter zu machen. Von der ursprünglich geplanten Gliederung für die vorgesehenen zehn Bücher, nämlich:
Erstes Buch:         Allgemeiner Teil
Zweites Buch: Ausbildungsförderung
Drittes Buch:        Arbeitsförderung
Viertes Buch:        Sozialversicherung
Fünftes Buch:      Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
Sechstes Buch: Kindergeld
Siebtes Buch:       Wohngeld
Achtes Buch:        Jugendhilfe Neuntes Buch: Sozialhilfe
Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren sowie Beziehungen der Leistungsträger zueinander und zu Dritten wurde mittlerweile im Zuge der Neubearbeitung einzelner Rechtsgebiete teilweise abgewichen. So umfasst das 1977 verabschiedete vierte Buch nicht das gesamte Sozialversicherungsrecht, sondern nur die gemeinsamen Bestimmungen für Kranken-, Unfall-und Rentenversicherung. Durch das Gesundheitsreformgesetz von 1988 wurde das Recht der Krankenversicherung als fünftes Buch in das SGB eingeordnet. Durch das Rentenreformgesetz 1992 wird das Rentenversicherungsrecht zum sechsten Buch des SGB. Seit 1991 stellt das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz das achte Buch des SGB dar. Nach letztem Stand ist das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als siebtes Buch vorgesehen. Über die Einordnung der noch einzubeziehenden weiteren Rechtsgebiete ist noch keine endgültige Entscheidung getroffen. In Art. II, § 1 des ersten Buches des SGB sind alle Sozialgesetze aufgeführt, die noch nicht im Rahmen des SGB kodifiziert wurden, aber vorläufig schon als besondere Teile des SGB gelten und somit durch die bereits verabschiedeten gemeinsamen Vorschriften im ersten und zehnten Buch ergänzt und modifiziert werden. Nicht in das SGB einbezogen sind die dienstrechtlichen Versorgungsleistungen (Beamtenversorgung) und historisch einmalige Leistungen wie z. B. Lastenausgleich. Die für den Bürger praktisch bedeutsamsten Vorschriften des SGB I sind die §§ 14 bis 17. § 15 verpflichtet u. a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber dem Bürger zu Auskünften über alle Sozialleistungen nach dem SGB, insb. zur Benennung des jeweils zuständigen Trägers, der nach § 14 gegenüber dem Bürger zu weitergehender Beratung verpflichtet ist. § 16 sieht u. a. vor, dass Anträge auf Sozialleistungen auch von allen Gemeinden und Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenzunehmen und an die zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind. Nach § 17 sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen sachgemäss, umfassend und schnell erhält.  

Siehe auch Social Security Code,

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