Das StAnpG vom 16. 10. 1934 ist am 1. 1. 1977 außer Kraft getreten. Sein Inhalt wurde in die Vorschriften der Abgabenordnung 1977 übernommen (z. B. wurde der Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten früher durch § 6 StAnpG untersagt; heute geschieht das durch § 42 AO). Häufig handelt es sich um wortgetreue Übernahmen; insoweit ist die alte Rechtsprechung zum StAnpG unverändert zu entsprechenden Vorschriften der AO 1977 zu beachten.
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