Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen des steuerberatenden Berufs: Steuerbevollmächtigte und Steuerberater. Diese beiden Berufsgruppen leisten neben den Steuerberatungsgesellschaften nach den Vorschriften des StBerG geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen.
Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wird nach einer schriftlichen und mündlichen Prüfung, deren Inhalt in den §§ 10 f. DVStBerG geregelt ist und die vor Prüfungsausschüssen bei den Oberfinanzdirektionen abzulegen ist, von eben diesen Behörden vorgenommen. Antrag zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter konnte bis zum Ablauf des8. Jahres nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, d. h. bis zum 12. 8. 1980, gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Zugang zum Beruf des Steuerbevollmächtigten geschlossen. § 157 StBerG 1975 sieht für die bis zu diesem Zeitpunkt bestellten Steuerbevollmächtigten eine zeitlich beschränkte Übergangsregelung vor, in der diese unter bestimmten Voraussetzungen zu Steuerberatern bestellt werden können. Die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung setzt eine bestimmte Vorbildung voraus. § 156 Abs. 2 StBerG verlangt folgende Nachweise:
1. Zeugnis der mittleren Reife oder den Abschluß einer zweijährigen Handelsschule oder gleichwertigen Anstalt. Daneben besteht die Möglichkeit, »sich auf andere Weise« entsprechende Kenntnisse anzueignen.
Lehrabschluß im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Beruf oder den viersemestrigen Besuch einer als geeignet anerkannten Verwaltungsakademie oder gleichwertigen Lehranstalt.
Eine anschließende hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren auf dem Gebiet des Steuerwesens.
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