Steigen die Wiederbeschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Normalfall), so reicht das Abschreibungsvolumen nicht aus, um über den Betriebsaufwand die Mittel anzusammeln, die zum Ersatz der Anlagegegenstände im Zeitpunkt ihres Ausscheidens erforderlich sind. Alle zulässigen Abschreibungsmethoden erlauben aber grundsätzlich keine Abschreibungen über 100% hinaus. Die Unternehmensleitung muß daher zur Erhaltung der Substanz in Phasen steigender Wiederbeschaffungspreise eine Substanzerhaltungsrücklage bilden. Dies ist nur aus versteuerten Gewinnen möglich (Scheingewinnbesteuerung).
Vorhergehender Fachbegriff: Substanzerhaltung | Nächster Fachbegriff: Substanzkosten
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|