erlauben eine Unterscheidung des subventionspolitischen Mitteleinsatzes zu Lasten öffentlicher Haushalte zum einen nach dem realwirtschaftlichen Verbund und zum anderen nach der Rückzahlungsverpflichtung (Subventionstechnik). Als Formen · ohne Realtransfer und ohne Rückzahlung sind definitive staatliche Geldleistungen (Zuschüsse, Erstattungen, Zuweisungen und Schuldendiensthilfen) sowie Steuervergünstigungen mit endgültigen Steuermindereinnahmen anzugeben. · ohne Realtransfer und mit Rückzahlung sind Darlehen und Steuervergünstigungen mit befristetem Verzicht auf eine Realisierung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis zu nennen. · mit Realtransfer und ohne Rückzahlung sind die staatliche Leistungsabnahme zu über dem Marktpreis liegenden Konditionen (Beschaffungssubvention) und die staatliche Leistungsabgabe unter Marktpreis (Verbilligungssubvention) anzuführen. Demgegenüber entstehen keine Berührungen mit einem öffentlichen Haushalt bei Verordnungssubventionen; hier greift der Staat über Gebote und Verbote mit Hilfe von Gesetzen und Verordnungen in das marktwirtschaftliche Geschehen ein, um ökonomische Dispositionskraft durch (Geld-)Leistungen zwischen Privaten umzulenken.
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