an die Betriebsbuchhaltung zu stellende Anforderung der ausreichenden Aufspaltung der Bestände, Kosten und Leistungen sowie der Gewinne (o Gewinnbegriff). Zusammenziehungen, die keine genügende Einsicht gestatten, sind unzweckmäßig. Mindestansprüche an die Tiefengliederung sind in den einzelnen Kontenplänen für die Wirtschaftszweige festgelegt.
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