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Überkreuzkompensation

In der GuV dürfen Aufwendungen und Erträge nach § 246 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden (Bruttoprinzip), da dies den Informationsgehalt des Jahresabschlusses einschränkt. Für Kreditinstitute existieren Ausnahmen von dieser Regelung. Für die Ertrags- und Aufwandskomponenten des Handelsergebnisses besteht eine Saldierungspflicht, für die Ertrags- und Aufwandskomponenten des Finanzanlageergebnisses ein Saldierungswahlrecht.

Neben diesen Durchbrechungen des Bruttoprinzips existiert eine weitere Besonderheit: Kreditinstitute dürfen wesensfremde Aufwendungen und Erträge miteinander verrechnen. Diese Saldierung wird als Überkreuzkompensation bezeichnet und bezieht sich auf Ertrags- und Aufwandskomponenten aus dem Bereich Forderungen und Wertpapiere der Liquiditätsreserve. Der Aufwand bzw. der Ertrag aus den zwei Geschäftsbereichen wird entweder jeweils in einer Summe ausgewiesen, oder es wird nur eine Summe aus beiden Positionen gebildet. Bei Nutzung der Überkreuzkompensation ist aus dem Jahresabschluß nicht mehr zu erkennen, ob und in welcher Höhe stille Reserven gebildet oder aufgelöst wurden.

Möglichkeit für Banken gem. §340f Abs. 3 HGB in ihrer GuV-Rechnung bestimmte Erfolgsgrössen aus verschiedenen Geschäftsfeldern gegeneinander aufzurechnen (zu saldieren) und so deren Auswirkungen im Einzelnen verdeckt zu halten: vor allem Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen, der Höherbewertung von Forderungen, Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft, Höherbewertung von Wertpapieren der Liquiditätsreserve sowie dem Abgang von Wertpapieren mit bestimmten Aufwendungspositionen, Abschreibungen, Zuführungen zu Wertberichtigungen auf Forderungen, Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft, Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve, Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren. Diese Überkreuzverrechnungen lassen die ohnehin begrenzte Aussagekraft des Bank-Jahresabschlusses in starkem Masse schwinden und sinnvolle Transparenz fehlen.

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