Die jetzt noch geltenden Vorschriften des Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) behandeln ausschließlich ertragsteuerliche Aspekte. Wesentliche Grund gedanken der im einzelnen teilweise sehr verwickelten Materie sind die folgenden: Bei Übertragung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personenfirma ergibt sich ein nicht steuerpflichtiger Übertragungsgewinn im Grund satz in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Teil-wert der übertragenen Wirtschaftsgü-ter. Durch diese Aufstockung der einzublichenden Posten dürfte sich bei der aufnehmenden Unternehmung häufig ein Übernahmegewinn als Differenz zum bisherigen Beteiligungsansatz ergeben. Dieser Übernahmegewinn ist prinzipiell steuerpflichtig; es besteht aber die Möglichkeit der ist und ung, längstens über 10 Jahre bei Tilgung in gleichen Raten. Ein erheblicher Teil der aufgelösten stillen Reserven dürfte in diesem Zeitraum durch Abschreibungen kompensiert sein. Bei nicht abschreibbaren Wirtschaftsgütern verbleibt ein immerwährender, bei Gebäuden ein längerfristiger steuerlicher Nachteil. Bei Fusionen (Zusammenschluß mehrerer Körperschaften) besteht die Möglichkeit, die Steuerpflicht gänzlich zu vermeiden. Bei Einbringung von Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft besteht de Wahlmöglichkeit, einen Gewinn zu realisieren oder den Vorgang erfolgsneutral abzuwickeln.
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