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Umweltschutzpolitik

Versuch der inhaltlichen Bestimmung von Umweltzielen und der Realisation dieser Ziele durch geeignete Maßnahmen. Träger der Umweltschutzpolitik ist (z. Zt. noch) in erster Linie der öffentliche Bereich, der bei den privaten Unternehmen und Haushalten die Rahmenbedingungen für Umweltbewusstsein und Vermeidung von Umweltverschmutzung schaffen muss. Umwelt besitzt im Rahmen der marktwirtschaftlichen (-. Marktwirtschaft) Ordnung (vielfach noch) den Charakter eines öffentlichen Gutes, sodass die Kosten der Umweltverschmutzung bzw. des Ressourcenverzehrs aus einzelwirtschaftlicher Sicht nicht berücksichtigt werden müssen. Dadurch kommt es zu einer Art »Marktversagen«, da die Preise die wahren gesellschaftlichen Knappheitsverhältnisse nicht widerspiegeln und der Verbrauch von Umwelt für den Einzelnen kostenlos zu sein scheint. Hier hat der Staat einzugreifen und die zur Vermeidung von Umweltver- schmutzung und Ressourcenraub- bau notwendigen Präferenzen und Restriktionen bei den Wirtschaftssubjekten zu schaffen bzw. zu fördern. Dies geschieht durch eine Internalisierung der volkswirtschaftlichen Kosten (Internalisierung sozialer Kosten) der »Umweltnutzung« beim jeweiligen Verursacher, also durch den Versuch, die Kosten dem jeweiligen Verursacher zuzurechnen und ihn mit diesen zu belasten, sodass ein Anreiz entsteht, die Umwelt zu schonen (- Verursacherprinzip). Hierzu stehen die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. Auflagen: gesetzliche Vorgabe bestimmter Emissions- oder Immissionsgrenzen;
2. Abgaben: Steuern und Abgaben (Ökosteuern, Umweltabgaben), die die Verschmutzung oder den Verzehr von Umwelt verteuern und dadurch zu einer Art Entgelt für den nicht existierenden Marktpreis der Umwelt werden. Die Umwelt würde dadurch für den Verursacher zu einem bewerteten Produktionsfaktor.
3. Zertifikate als marktfähige Rechte auf Inanspruchnahme Umwelt: Die Grundidee beinhaltet, dass der Staat eine Emissionshöchstgrenze für einen bestimmten Schadstoff in einem bestimmten Raum festlegt und die Aufteilung der Ausnutzungsrechte dieser Umweltkapazität auf die Umweltnutzer über einen Markt geregelt wird. Der Staat muss dafür das Recht auf Emission im Ausmaß der festgesetzten Grenze in viele Teilrechte auf Emission eines entsprechenden Bruchteils der Emissionsgesamtmenge aufspalten und in Form von Emissionszertifikaten verbriefen. Zur Emission einer bestimmten Menge des betreffenden Schadstoffes ist ein Verursacher dann berechtigt, wenn er im Besitz einer entsprechenden Menge von Zertifikaten ist.
4. Schließlich kann auch noch ein schärferes Haftungsrecht, wie z. B. die Auferlegung der Beweislast bei den umweltverschmutzenden Unternehmen, eine Verringerung der Umweltverschmutzung bewirken. Diese Maßnahmen greifen aber nur zur Vermeidung zukünftiger Umweltverschmutzung. Bereits vorhandene Altlasten müssen in Ermangelung der Feststellbarkeit eines Verursachers entsprechend dem Gemeinlastprinzip auf Kosten der öffentlichen Haushalte beseitigt werden.

umfaßt die Formulierung von Umweltzielen sowie die Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zu ihrer Erreichung. Ziel rationaler Umweltschutzpolitik ist die effiziente Allokation knapper Umweltgüter. Ein PARETO-Optimum ist dabei allerdings im allg. nicht erreichbar (Umweltökonomik), so dass die Festlegung von Umweltzielen letztendlich zu einer politischen Entscheidung wird. Rationale Umweltschutzpolitik ist damit darauf beschränkt, aus dem politischen Raum exogen gegebene Ziele möglichst kosteneffizient zu erreichen (second-best-Lösung). Dazu stehen im wesentlichen die folgenden Instrumente zur Verfügung: a) Auflagen: Ge- und Verbote, mit denen einzelne Anlagen (Emissionsquellen) belegt werden. Auflagen können sich auf die zu verwendende Technologie beziehen, Schadstoffhöchstmengen, Inputbeschränkungen oder Outputbeschränkungen vorsehen. Unter Effizienzgesichtspunkten ist eine Auflagenpolitik kritisch zu beurteilen: Wird eine bestimmte Auflage mehreren Anlagen in gleicher Weise gemacht, so lassen sich Kostenunterschiede (z.B. bei der Schadstoffvermeidung) zwischen den einzelnen Emissionsquellen nicht zur Kostensenkung ausnutzen. Sind beispielsweise die Grenzkosten der Schadstoffvermeidung bei Anlage A höher als bei An- lage B, so lassen sich die Gesamtkosten der Vermeidung einer bestimmten Schadstoffmenge dadurch senken, dass B relativ mehr vermeidet als A. Wird beiden Anlagen die gleiche Vermeidungsmenge in Form einer Auflage vorgeschrieben, ist dies nicht möglich. b) Steuern, Abgaben: Insbesondere die Besteuerung von Emissionen ist geeignet, Kosteneffizienz herzustellen (PIGOUSteuer). Problematisch beim Einsatz von Emissionssteuern ist die Frage, wie das entstehende Steueraufkommen zu verwenden ist. Unter Effizienzgesichtspunkten wäre eine lump-sum-Rückschleusung des Aufkommens an die Steuerpflichtigen (z.B. durch eine Senkung der Einkommensteuer) die geeignetste Verwendung. c) Handelbare Emissionsrechte: Der Planer legt eine Emissionsgesamtmenge fest, die nicht überschritten werden darf. Diese Menge wird in Partien gestückelt, und es werden Zertifikate ausgestellt, die den Inhaber dazu berechtigen, die im Zertifikat angegebene Schadstoffmenge zu emittieren. Die Zertifikate sind handelbar, d.h., nimmt ein Emittent sein Emissionsrecht nicht wahr, kann er das entsprechende Zertifikat veräußern. Auf diese Weise entstehen Märkte für Emissionsrechte. Solche Märkte sind prinzipiell geeignet, die Gesamtemissionsmenge kosteneffizient zu realisieren: Liegen die Grenzvermeidungskosten eines Emittenten unter dem Marktpreis für Zertifikate, wird der Emittent solange Schadstoffvermeidung durchführen und Zertifikate verkaufen, bis seine Grenzvermeidungskosten gleich dem Marktpreis sind. Liegen die Grenzvermeidungskosten über dem Zertifikatpreis, so werden Emissionsrechte am Markt nachgefragt, bis wiederum Gleichheit von Zertifikatpreis und Grenzvermeidungskosten erreicht ist. Auf diese Weise kommt es zu einem Gleichgewicht, in dem alle Emittenten zu gleichen Grenzkosten Emissionsvermeidung betreiben. Gleichheit der Grenzkosten ist aber eine notwendige und hinreichende Bedingung für Kostenminimalität. Bei der Beurteilung der einzelnen Instrumente ist nicht nur die statische Effizienz zu berücksichtigen, sondern v.a. auch die dynamische Anreizwirkung. Es ist zu fragen, ob die Instrumente Anreize zur Entwicklung neuer, schadstoffvermeidender Technologien schaffen. Solche Anreize gehen hauptsächlich von der Emissionsbesteuerung und von der Einführung handelbarer Emissionsrechte aus. In der umweltpolitischen Praxis kommen bisher in erster Linie Auflagen zum Einsatz, obwohl dieses Instrument unter Effizienzgesichtspunkten den anderen beiden weit unterlegen ist. Literatur: Weimann, J. (1995). Bonus, H. (1984). Bonus, H. (1983)

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