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Unerlaubte Handlung

begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt und dadurch einen Schaden herbeiführt (§ 823 BGB). Eine unerlaubte Handlung kann z.B. im Falle der Produzentenhaftung vorliegen, auch das Verbreiten unwahrer Behauptungen über die Bonität eines anderen (§ 824 BGB, Kreditgefährdung) fällt hierunter; ebenfalls eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB wie z.B. unlauterer Wettbewerb oder ein wilder Streik.

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