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Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt bzw. keine gesetzliche Pflicht zu Unterhaltsleistungen zwischen den Partnern. Diese können nur vertraglich vereinbart werden.

Anders sieht das aus, wenn Kinder im Haushalt leben. Dabei muß es sich aber um ein gemeinsames oder gemeinsame nichteheliche Kinder handeln. Für Kinder, die etwa aus einer Ehe der Mutter stammen, bleibt der leibliche Vater unterhaltspflichtig.

Grundsätzlich sind auch bei einem nichtehelichen Kind beide Eltern unterhaltspflichtig. Dieser Pflicht kann, etwa nach einer Trennung, der eine Partner dadurch nachkommen, daß er das Kind betreut und pflegt. Der nichteheliche Partner, zumeist der Vater, muß dann für den Barunterhalt aufkommen. Eheliche und nichteheliche Kinder sind mittlerweile rechtlich gleichgestellt, sie haben also Anspruch auf einen Barunterhalt in der gesetzlich geregelten Höhe.

Auch wenn ein gemeinsames nichteheliches Kind erwartet wird, besteht eine Unterhaltspflicht des Lebenspartners für die werdende bzw. junge Mutter innerhalb der Schutzfrist. Der Unterhaltsanspruch kann sich bis drei Jahre nach der Geburt verlängern, wenn die Mutter wegen der Betreuung des Kindes oder einer Krankheit in Folge der Schwangerschaft einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Alle anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein.

Betreut hingegen der Vater das gemeinschaftliche nichteheliche Kind, hat er Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch die Mutter.

Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche und -pflichten sind die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Hier gelten also die allgemeinen Bestimmungen zum Unterhalt.

In der Ausbildung befindliche Kinder, die nach dem Gesetz Anspruch auf Barunterhalt von ihren Eltern haben, verwirken diesen Anspruch nicht, wenn sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und Zuwendungen von ihrem Partner erhalten.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann auch einen Einfluß haben auf den Unterhalt, den einer der Partner von einem früheren Ehegatten beanspruchen kann. Bei einer Versorgung durch den neuen Lebenspartner vermindert sich mit der Bedürftigkeit auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhalt kann sogar ganz ausgeschlossen werden.

Ist einer der Partner in der Lebensgemeinschaft gegenüber einer Person außerhalb der Gemeinschaft unterhaltspflichtig (früherer Ehegatte, Kinder, die eigenen Eltern), wird deren Anspruch grundsätzlich nicht dadurch vermindert, daß finanzielle Aufwendungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu machen sind. Man kann also den Unterhalt nicht einfach senken, weil man einen neuen Lebensgefährten versorgt. Wird ein gemeinsames nichteheliches Kind geboren, sieht das dann schon wieder anders aus.

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