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Unterhaltsvorschuß

Erhält ein unterhaltsberechtigtes Kind keinen Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil, und das ist auch heute noch vor allem der Vater, so kann ein staatlicher Unterhaltsvorschuß beantragt werden. Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschußstelle des zuständigen Jugendamtes zu stellen. Damit der Vorschuß gewährt wird, muß man beweisen, daß man alles unternommen hat, den Vater zur Zahlung zu bewegen.

Manche Väter (natürlich auch unterhaltspflichtige Mütter) können aber einfach nicht zahlen. Ihr Einkommen ist so gering, daß es ihre Existenz gefährden oder gar zerstören würde, wenn sie ihren Verpflichtungen nachkommen. In diesem Fall gelten die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 1 BGB: »Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.« Allerdings gilt: »Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden« (§ 1603 Abs. 2 Satz 1). Ist aber der Unterhaltspflichtige trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage, einen Unterhalt zu gewähren, kann ein Unterhaltsvorschuß für das Kind beantragt werden, und zwar durch den Ehegatten, bei dem das Kind lebt.

Wer als Unterhaltspflichtiger seinen Kindern den Unterhalt verweigert, macht sich strafbar. Gegen ihn kann eine Unterhaltsklage eingereicht werden, aber bis schließlich ein Urteil gefällt wird, vergehen oft Monate. Für diese Zeit springt tenn ebenfalls der Staat ein.

Ein weiterer Fall: Der Aufenthaltsort des Vaters ist unbekannt. Auch dann kann man einen Vorschuß beim Jugendamt beantragen. Den Aufenthaltsort zu ermitteln, obliegt dem Amt.

Unterhaltsvorschüsse werden im übrigen nur für Kinder unter zwölf Jahren und nur für maximal sechs Jahre gewährt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt derzeit (nach Abzug des halben Erstkindergeldes):

Alte Bundesländer:

für Kinder unter 6 Jahren 220 DM monatlich

für Kinder bis unter 12 Jahren 296 DM monatlich

Neue Bundesländer:

für Kinder unter 6 Jahren 189 DM monatlich

für Kinder bis unter 12 Jahren 257 DM monatlich

Der Unterhaltsvorschuß ist ein Ersatz für ausbleibende Unterhaltsleistungen und wird vom Jugendamt vorgestreckt. Das bedeutet, das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, den Unterhaltsvorschuß beim Unterhaltspflichtigen wieder einzutreiben. Die Antragstellerin ist daher zur Mitwirkung verpflichtet und hat Namen und Aufenthaltsort des Vaters anzugeben, vorausgesetzt natürlich, sie sind bekannt. Wird die Auskunft verweigert, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuß verwirkt.

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