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Urkunde

Urkunde ist jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, sinnlich wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens oder Aufzeichnung einer Tatsache, 1128 UStG die rechtsgeschäftliche Bedeutung hat (Rechtsgeschäfte). Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so muß die Urkund e von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein (§ 126 Abs. 1 BGB Beglaubigung). Gewinnt der Urkunde -Inhalt seinen Sinn und seine rechtliche Bedeutung erst aus der Zusammengehörigkeit mehrerer Blätter, so muß diese Zusammenfassung auch äußerlich erkennbar gemacht werden; der Schriftform genügt es, wenn unter diesen Voraussetzungen nur das letzte Blatt unterschrieben wird. Bei einem schriftlichen Vertrag muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen; sind mehrere gleichlautende Urkunde aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die anderePartei bestimmte Urkunde unterzeichnet(§ 126 Abs. 2 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 810 BGB kannEinsicht in eine in fremdem Besitzbefindliche Urkunde verlangt werden. Urkunde Fälschung ist nach §§ 267 ff. StGBstrafbar.

Für den Rechtsverkehr erhebliche und relevante schriftliche Darstellung von Tatbeständen im weitesten Sinne usw., wobei der Aussteller erkennbar sein muss. Im Bankverkehr ist die Urkundenverwendung stark üblich. Zu unterscheiden u. a.: Beweis- und Legitimationsurkunde (-papier).

Allgemein verständliche oder für einen bestimmten Personenkreis verständliche schriftliche Erklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist.

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