Abgegebene Erklärung von nichtamtlichen Stellen und privaten Personen (Lieferantenerklärung (LE)), daß die in der Rechnung ausgewiesenen Waren aus dem betreffenden Ursprungsland stammen. Die Erklärung muß keinen bestimmten Formvorschriften entsprechen und kann zum Beispiel auf der Handelsrechnung abgegeben werden. Bei Importen in die Europäische Gemeinschaft (EG) müssen jedoch Anmerkungen auf die Einhaltung der Ursprungsregeln der EG enthalten sein.
(UE). Bei bestimmten Außenhandelsgeschäften kann an die Stelle des Ursprungszeugnisses die einfachere UE treten. Sie ist vom Exporteur und einem Zeugen (i. d. R. ein Mitarbeiter) zu unterzeichnen und muss keine bestimmten Formvorschriften erfüllen. Sie kann auf der Handelsrechnung oder auf anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden Dokumenten eingetragen werden. Die UE muss bestätigen, dass die Ware ihren Ursprung im Sinne der EG-Verordnungen im angegebenen Drittland hat.
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