(Devisen-, Währungs- bzw. Wertsicherungsklausel) dient zur Sicherung gegen Währungsverfall. Ist sie Vertragsbestandteil, so können beide Vertragsparteien oder lediglich eine von ihnen zur Begleichung künftiger Zahlungen (z. B. Zins-, Tilgungs-, Dividendenzahlungen) in ausländischen Währungseinheiten verpflichtet werden. So wird z. B. eine Forderung gegen Währungsverfall abgesichert, indem sie nicht in DM, sondern unter Bezugnahme auf ausländische Währung, z. B. US-$, ausgedruckt wird. Die Wertsicherungsklausel bedarf i. d. R. der ausdrücklichen Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank.
Währungsklausel
1. Auf Wechseln gelegentlich zu findender Vermerk »Wert erhalten«, »Wert in bar empfangen« o. ä. (gegenüber dem Remittenten hins. der erhaltenen Zahlungsleistung). Wechselrechtlich bedeutungslos und daher überflüssig. 2. Auch: Devisen-, Index-, Sachwert-, Währungsklausel. Form einer Wertsicherungsklausel.
Währungsklausel
(1) Wertsicherungklausel (Fremdwährungsklausel), die in internationalen Handelsverträgen der Absicherung von Geldforderungen gegen Währungsverfall dient. Die Höhe der Forderung wird nicht in der eigenen (z. B. Euro), sondern in einer ausländischen Währung (z. B. US-Dollar) ausgedrückt. Mit der V. wird ein bestimmtes Verhältnis zwischen der inländischen (eigenen) und der ausländischen (fremden) Währung festgelegt. Man unterscheidet zwischen der echten V., wenn und solange eine Fremdwährungsschuld in einer bestimmten Währung und nur in dieser Währung zu erfüllen ist und der unechten V., wenn eine Fremdwährungsschuld in einer fremden Währung erfiillt werden kann, aber nicht muss. (2) Vertragklausel in internationalen Anleiheverträgen, die dem Gläubiger gestattet (den Schuldner verpflichtet), Zins- und Tilgungszahlungen in einer anderen als der ursprünglich gewährten (erhaltenen) Währung zu verlangen (zu leisten).
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