(Verwirkungsklausel) Vereinbarung, wonach der Schuldner seine Rechte aus dem Vertrag verlieren soll, wenn er seinerseits seine Verbindlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Eine solche Klausel gilt im Zweifel als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Gläubigers (Rücktritt; § 360 BGB). Zum Teil wird unter einer Verfallklausel auch eine Vereinbarung verstanden, wonach alle Verbindlichkeiten des Schuldners sofort fällig werden, wenn er eine Verbindlichkeit nicht ordnungsgemäss erfüllt.
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