im weiteren Sinn (Übermassverbot) eine Schranke für jedes staatliche Handeln, sei es durch den Gesetzgeber oder durch die Verwaltung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Er umfasst: (1) den Grundsatz der Geeignetheit des Mittels, d. h. jede staatliche Massnahme muss die Aussicht auf Erreichung des mit ihr erstrebten Ziels in sich bergen; (2) den Grundsatz der Erforderlichkeit (auch: Grundsatz des geringsten Eingriffs), d. h. von. mehreren möglichen und i.S. von (1) geeigneten Mitteln des Eingriffs muss der Staat das mildeste wählen; (3 ) den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d. h. die vom Einsatz des Mittels ausgehenden Beeinträchtigungen dürfen nicht ausser Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert also stets eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des einzelnen und den freiheitsbeschränkenden öffentlichen Interessen.
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