Zu den Aufgaben der Versicherungsaufsicht zählen die Überwachung und Genehmigung der Vermögensanlagen von Versicherungsunternehmen. Die Betroffenen sind gemäss § 541 VAG gehalten, das Vermögen unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst grosse Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Im einzelnen sind die §§ 54-54d VAG zu beachten, die insb. bezüglich des sog. gebundenen. Vermögens nur bestimmte Anlagemöglichkeiten und -verhältnisse zulassen. Über Neuanlagen und Vermögensbestände ist der Aufsichtsbehörde in regelmässigen Abständen mittels vorgegebenen Formblättern Bericht zu erstatten. Literatur: Schwebler, R. (Hrsg.), Vermögensanlagepraxis in der Versicherungswirtschaft, 2. Aufl., Karlsruhe 1991.
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