Das Aktiengesetz regelt zwei Formen der Verschmelzung: (1) Verschmelzung durch Aufnahme (§ 339 Abs. 1 Ziff. 1 AktG), im anglo-amerikanischen Sprachraum als "merger" bezeichnet, sieht die Übertragung des Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als UanZeS aur eine anuere DerelLS DeStelleIlUe UC sellschaft (übernehmende Gesellschaft) vor. (2) Verschmelzung durch Neubildung (§ 339 Abs. 1 Ziff. 2 AktG), im anglo-amerikanischen Sprachraum als "amalgamation" bezeichnet, regelt die Bildung einer neuen Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft), auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes übergeht.
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