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Vertriebsgesellschaft

Investmentgesellschaft

Im Unterschied zur Verkaufsniederlas­sung rechtlich selbständige Gesellschaft (häufig GmbH), deren Untefflehfflensge- genstand hauptsächlich der Absatz der vom Produktionsunternehmen bezogenen Pro­dukte ist und an dem das Produktionsunter­nehmen oder dessen Eigner zumindest we­sentlich beteiligt sind (Verkaufsorgane). Vertriebsgesellschaften sind häufig das Er­gebnis einer (funktionalen) Betriebsaufspal­tung eines einheitlichen U nternehmens in ein Produktions- und Vertriebsunternehmen; hauptsächliche Motive sind Haftungsab­schirmung, Spezialisierung und Steuern. Vertriebsgesellschaften können auch als Ge­meinschaftsunternehmen Mittel der Absatz­kooperation sein. Die steuerlichen Folgen einer Vertriebstoch­tergesellschaft richten sich insb. nach ihrem Standort, ihrer Rechtsform und der Art der Unternehmensverbindung: Gründet ein Einzelkaufmann oder gründen die Gesell­schafter einer Personengesellschaft eine in­ländische Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, so be­steht die Möglichkeit einer ertragsteuerrele­vanten Gewinnverschiebung durch Preisge­staltung. Zwar wird die Betriebsaufspaltung grundsätzlich steuerlich anerkannt, unange­messenniedrige Verrechnungspreise werden jedoch steuerlich berichtigt. Die Höhe des angemessenen Preises ist nach den Verhält­nissen des Einzelfalls, den Aufwendungen der Vertriebsgesellschaft und einem fiktiven Drittvergleich zu bemessen (Abschn. 138b EStR, § 42 AO). Nachträgliche Preisfestset­zungen und Gewinnpoolungsverträge wer­den nach der Verwaltungsauffassung nicht anerkannt (Abschn. 138 b Abs. 4 EStR). Be­rechnet die Vertriebskapitalgesellschaft der Produktionsgesellschaft unangemessen ho­he Preise, so kann „verdeckte Gewinnaus­schüttung“ (§ 8 Abs. 3 KStG) vorliegen, die ebenfalls zur steuerlichen Korrektur führt. Auch bei Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Vertriebskapitalgesellschaft unterliegen die Geschäftsbeziehungen u. U. einer steuerlichen Angemessenheitsprüfung (§ 1 AStG; Verrechnungspreisproblematik nach DBA). Schließlich ist von steuerlicher Bedeutung, ob zwischen Produktions- und Vertriebsunternehmen die Voraussetzungen der steuerli­chen Rechtsinstitute Organschaft (§§ 14 KStG, 2 UStG) und Schachtelprivileg (§§ 19 KStG, 9 Nr.2, 2a; 12 Abs.3 Nr.2, 2a GewStG, 102 BewG) erfüllt sind.

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