Investmentgesellschaft
Im Unterschied zur Verkaufsniederlassung rechtlich selbständige Gesellschaft (häufig GmbH), deren Untefflehfflensge- genstand hauptsächlich der Absatz der vom Produktionsunternehmen bezogenen Produkte ist und an dem das Produktionsunternehmen oder dessen Eigner zumindest wesentlich beteiligt sind (Verkaufsorgane). Vertriebsgesellschaften sind häufig das Ergebnis einer (funktionalen) Betriebsaufspaltung eines einheitlichen U nternehmens in ein Produktions- und Vertriebsunternehmen; hauptsächliche Motive sind Haftungsabschirmung, Spezialisierung und Steuern. Vertriebsgesellschaften können auch als Gemeinschaftsunternehmen Mittel der Absatzkooperation sein. Die steuerlichen Folgen einer Vertriebstochtergesellschaft richten sich insb. nach ihrem Standort, ihrer Rechtsform und der Art der Unternehmensverbindung: Gründet ein Einzelkaufmann oder gründen die Gesellschafter einer Personengesellschaft eine inländische Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, so besteht die Möglichkeit einer ertragsteuerrelevanten Gewinnverschiebung durch Preisgestaltung. Zwar wird die Betriebsaufspaltung grundsätzlich steuerlich anerkannt, unangemessenniedrige Verrechnungspreise werden jedoch steuerlich berichtigt. Die Höhe des angemessenen Preises ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls, den Aufwendungen der Vertriebsgesellschaft und einem fiktiven Drittvergleich zu bemessen (Abschn. 138b EStR, § 42 AO). Nachträgliche Preisfestsetzungen und Gewinnpoolungsverträge werden nach der Verwaltungsauffassung nicht anerkannt (Abschn. 138 b Abs. 4 EStR). Berechnet die Vertriebskapitalgesellschaft der Produktionsgesellschaft unangemessen hohe Preise, so kann „verdeckte Gewinnausschüttung“ (§ 8 Abs. 3 KStG) vorliegen, die ebenfalls zur steuerlichen Korrektur führt. Auch bei Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Vertriebskapitalgesellschaft unterliegen die Geschäftsbeziehungen u. U. einer steuerlichen Angemessenheitsprüfung (§ 1 AStG; Verrechnungspreisproblematik nach DBA). Schließlich ist von steuerlicher Bedeutung, ob zwischen Produktions- und Vertriebsunternehmen die Voraussetzungen der steuerlichen Rechtsinstitute Organschaft (§§ 14 KStG, 2 UStG) und Schachtelprivileg (§§ 19 KStG, 9 Nr.2, 2a; 12 Abs.3 Nr.2, 2a GewStG, 102 BewG) erfüllt sind.
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