der Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der Grundlage ist für den Verwaltungsund Dienstbetrieb, z. B. Dienstgebäude, Mobiliar, Schulen, Krankenhäuser. Das Verwaltungsvermögen dient im Gegensatz zum Finanzvermögen durch den unmittelbaren Gebrauchswert einem bestimmten öffentlichen Zweck. Es untersteht grundsätzlich dem Privatrecht, allerdings mit gewissen Ausnahmen (z. B. ist es nicht pfändbar und unterliegt nicht der Vermögensteuer).
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