Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Vollmacht

Befugnis, im Namen eines Anderen (Vertretenden, Vollmachtgeber) Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Erklärungen abzugeben. Es ist zwischen Spezialvollmachten (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft) und Generalvollmachten (für die Bereiche) zu unterscheiden. Im Handelsrecht sind geregelt:
Prokura, – Handlungsvollmacht.

Befugnis, mit Rechtswirksamkeit für einen Dritten für diesen Willenserklärungen abgeben zu können. Besondere Vollmachten werden als Kontovollmacht erteilt.

ist die Ermächtigung zum Handeln in fremdem Namen. Durch Vollmacht erreicht der Bevollmächtigte Vertretungsmacht (Vertretung). Man unterscheidet folgende Arten von Vollmacht: 1. Außen- oder Innenvollmacht; je nachdem, ob die Erklärung gegenüber betroffenen dritten Personen bzw. der Allgemeinheit abgegeben wird oder nur dem Bevollmächtigten gegenüber. 2. Spezial- oder Generalvollmacht;]^ nachdem, ob sich die Vollmacht nur auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft (z.B. Verkauf eines bestimmten Grundstücks) oder auf jede Art von Rechtsgeschäften bezieht. 3. Gattungs- bzw. Artvollmacht; diese bezieht sich auf einen bestimmten Kreis von Geschäften (z.B. Einkaufsvollmacht). 4. Einzel- oder Gesamtvollmacht; je nachdem, ob eine Person allein oder nur zusammen mit anderen vertretungsberechtigt ist. 5. Haupt- oder Untervollmacht; je nachdem, ob der Bevollmächtigte seine Vollmacht direkt vom Geschäftsherrn erhält oder von einem anderen bereits vom Geschäftsherrn Bevollmächtigten. Untervollmacht kann nur unter Einwilligung des Geschäftsherrn gegeben werden. Die Vollmacht regelt sich nach §§ 166 ff BGB.

Vollmacht ist die rechtsgeschäftlicherteilte Vertretungsmacht (Vertretung). Als Innen-Vollmacht wird sie durchformlose, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber demzu Bevollmächtigenden und als Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten, dem gegenüberdie Vertretung stattfinden soll, erteilt, (§ 167 BGB). Sie kann als Spezial oderEinzelv. für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, als Art oderGattungsv. für die Vertretung in allenGeschäften (außer den höchstpersönlichen) erteilt werden. Das Erlöschender Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrerErteilung zugrund eliegenden Rechtsverhältnis (§ 168 BGB). Handelt jemand, ohne daß ihm Vollmacht erteilt ist, sokann das Geschäft mit Wirkung für und gegen den (angeblich) Vertretenen nach den Grund sätzen der Dul-dungsv. (der Vertretene läßt wissentlich geschehen, daß ein anderer fürihn wie ein Vertreter auftritt u. der Dritte kann dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen, daß jder als Vertreter Handelnde bevollmächtigt sei) oder der Anscheinsv. I(Vertreter kennt das Handeln seines Iangeblichen Vertreters nicht, hätte Jaber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, Isonst wie Duldungsv.) Zustandekommen.

Bevollmächtigung. Vertretungsberechtigung, die einer Person als Vollmachtnehmer oder Bevollmächtigter durch einen Vollmachtgeber durch besonderes Rechtsgeschäft erteilt wird. Ist frei widerruflich. Zu unterscheiden: nach dem Umfang der Bevollmächtigung General- und Spezialvollmacht, nach der Stellung des Vollmachtgebers Haupt- und Untervollmacht, nach dem Ausmass der Vollmacht Handlungsvollmacht und Prokura, nach den Objekten im Bankverkehr Konto- und Depotvollmacht.

durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, also die Befugnis, im Namen eines anderen (Vertretenen) und mit unmittelbarer. Wirkung für diesen Rechtsgeschäfte abzuschliessen (§ 166 Abs. 2 BGB). Sie betrifft also die Ermächtigung des Stellvertreters im Aussenverhältnis, im Verhältnis zum Geschäftsgegner. Davon zu trennen ist das Innenverhältnis des Stellvertreters mit dem Vertretenen (häufig Auftrag, Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag). Die Vollmacht wird durch einseitige Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Geschäftsgegner oder der Allgemeinheit (Aussenvollmacht) erteilt. Die Vollmachtserteilung bedarf grundsätzlich nicht der für das spätere Rechtsgeschäft bestimmten Form. Sie kann auch einem beschränkt Geschäftsfähigen (—Geschäftsfähigkeit) erteilt werden. Man unterscheidet zwischen Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft) und Generalvollmacht (für alle Bereiche). Besondere Formen der Vollmacht kennt das Handelsrecht (—Prokura, Handlungsvollmacht). Die Vollmacht erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Erledigung des betreffenden. Geldgeschäfts und Wegfall des Innenverhältnisses. Bei Fehlen einer Vollmacht kommt ausnahmsweise die Annahme einer Rechtsscheinsvollmacht in Betracht.            Literatur: Larenz, K., Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., München 1989.

Vorhergehender Fachbegriff: Vollkostenrechnung | Nächster Fachbegriff: Vollmachtdepot



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Invaliditätsleistungen | Konzern Unternehmen | Vor- und Nachlauf

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon