vom Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) auf Antrag des Gläubigers erlassener und dem Schuldner zugestellter Titel, der im Rahmen der Zwangsvollstreckung Voraussetzung für eine Pfändung und Versteigerung ist, die zur Beitreibung von überfälligen Geldforderungen dient; sie ist erst beantragbar nach erfolgloser Zustellung des Mahnbescheids.
Die Vollstreckbarkeitserklärung ist bei vollstreckbaren Forderungstiteln (z. B. Scheck, Wechsel) oder entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht zur Pfändung erforderlich.
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