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Vorgründungsgesellschaft

Der Errichtung einer Kapitalgesellschaft geht oft ein Vorvertrag voraus, in dem die späteren Gründer gegenseitig die Verpflichtung übernehmen, die Gesellschaft zu errichten. Vorgründungsgesellschaft nennt man eine Gesellschaft in der Zeit vom Beschluss der Gründer, eine Gesellschaft zu errichten, bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bzw. bis zur Feststellung der Satzung. Die Vorgründungsgesellschaft tritt in der Regel im Außenverhältnis nicht in Erscheinung, da sie nur interne Aufgaben zu erfüllen hat. Der Vorvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit derselben Form wie der endgültige Gesellschaftsvertrag.

(deutsches Recht), siehe   Gesellschaft mit beschränkter Haftung (deutsches Recht). (A)   (deutsches Steuerrecht). Die Vorgründungsgesellschaft erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen der Vereinbarung über die Einrichtung einer Kapitalgesellschaft bis zur notariellen Beurkundung des Ge­sellschaftsvertrags. Sie ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalge­sellschaft identisch. Die Vorgründungsgesellschaft ist im Regelfall nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern die hinter die­ser stehenden Gesellschafter sind mit dem auf sie entfallenden Gewinn- bzw. Verlustanteil körper­schaft- oder einkommensteuerpflichtig. Ausnahmsweise ist die Vorgründungsgesellschaft körper­schaftsteuerpflichtig, wenn ein grösserer Kreis von Gesellschaftern, eine Verfassung und besondere Or­gane vorhanden sind (Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 KStG). Siehe auch   Körperschaftsteuer und   Einkommensteuer. (B)  (österreichisches Recht). Schliessen sich Personen in der Absicht zusammen, in naher Zukunft eine Ge­sellschaft zu gründen (und betreiben sie bereits deren Geschäfte), so liegt eine Vorgründungsgesell­schaft vor. Diese ist in der Regel als   GesbR zu qualifizieren und mit der späteren Gesellschaft nicht ident. Insbesondere kann die fertige Gesellschaft durch die Tätigkeit der Vorgesellschaft nicht wirksam berechtigt oder verpflichtet werden (kein automatischer Übergang eingegangener Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge!).

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