Nach dem am 1. 9. 1975 in Kraft getretenen und in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. 3. 1987 vorliegenden Gesetz können durch Rechtsverordnungen bestimmte Anforderungen an die in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffe gestellt werden. Ferner können gewässerschädigende Stoffe verboten oder beschränkt werden. Rahmenrezepturen. nebst Änderungen müssen dem Umweltbundesamt mitgeteilt werden. Schliesslich sind die Verbraucher von den Produzenten über die gewässerschonende Verwendung der Mittel aufzuklären (z.B. durch Beschriftung der Verpackung, Angaben von Dosierungsempfehlungen). In Ergänzung zum Waschmittelgesetz ist am 1. 10. 1977 die Rechtsverordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Kraft getreten (sog. Tensidverordnung). Seit diesem Zeitpunkt dürfen nur noch solche Wasch-und Reinigungsmittel in den Verkehr gebracht werden, bei denen die anionischen und nichtionischen Tenside im Gewässer nach einem vorgeschriebenen Prüfverfahren zu mindestens 80% primär abbaubar sind (Gewässergütepolitik).
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