(WHG) Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1986 trifft als Rahmengesetz des Bundes grundlegende Bestimmungen über wasserwirtschaftliche Massnahmen (Wassermengen-und Wassergütewirtschaft). Der sachliche Geltungsbereich des WHG erstreckt sich auf oberirdische Gewässer (Flüsse, Seen usw), auf Küstengewässer und auf das Grundwasser (§ 1). Die zentrale Aussage des WHG enthält § 1 a Abs. 1. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Wichtigstes ordnungsrechtliches Instrument des WHG ist die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht (§ 2) für Gewässerbenutzungen (§ 3). Benutzungen im Sinne des WHG sind u. a. das Entnehmen von Wasser sowie das Einbringen und Einleiten von Stoffen, insb. auch von —Abwasser (§ 7 a). Im Interesse eines wirksamen Gewässerschutzes ist den. Wasserbehörden ein Bewirtschaftungsermessen eingeräumt; im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8). Vielmehr ist eine solche zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insb. eine Gefährdung der allgemeinen Wasserversorgung, zu erwarten ist (§ 6). Verschiedene nicht beeinträchtigende Gewässerbenutzungen sind erlaubnisfrei (§§ 17a, 23 ff., 32a, 33). Besonderheiten gelten für alte Rechte und alte Befugnisse (§§ 15 ff.). Für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§§ 19 a-19 f) sowie für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§§ 19g-19l) sind im WHG besondere Regelungen getroffen worden. Auch schreibt das WHG, ähnlich wie das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Abfallbeseitigungsgesetz, für Betriebe, die bestimmte Mengen Abwasser einleiten dürfen, die Bestellung eines Betriebsbeauftragten Gewässerschutz vor (§§ 21 a-21 g). Als weiteres wichtiges wasserwirtschaftliches Instrument sieht das WHG die Möglichkeit der Festlegung von Wasserschutzgebieten (§ 19) vor. Das WHG kennt darüber hinaus eine Reihe aufeinander abgestimmter Planungsinstrumente, nämlich die Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a Abs. 3), die Reinhalteordnungen (§ 27), die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 36) sowie die Bewirtschaftungspläne (§ 36 b). Wird die Beschaffenheit des Wassers (nachhaltig) verändert, so besteht gemäss § 22 eine relativ strenge Haftung. Die Bestimmungen des WHG werden durch die Wassergesetze der Länder konkretisiert und ergänzt.
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