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Wechselbürgschaft

Aval, Guarantee for a Bill Erklärung auf einem Wechsel, die zu einer wechselmäßigen Mithaftung neben einem anderen Wechselschuldner führt, für den die Bürgschaft geleistet wird. Sie ist im Wechselgesetz (WG), Art. 30ff., geregelt. Die Bürgschaftserklärung muß auf dem Wechsel oder der Allonge durch die Worte «als Bürge», «per Aval» oder eine gleichbedeutende Formulierung vermerkt und vom Wechselbürgen unterschrieben werden. Weiter muß angegeben werden, für wen die Bürgschaft geleistet wird, sonst gilt sie für den Aussteller. Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Löst der Wechselbürge den Wechsel ein, erwirbt er die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.

Aval

(Wechselaval). Die Übernahme der Wechselbürgschaft erfolgt durch Unterschrift des Bürgen (im All­gemeinen) auf der Vorderseite des   Wechsels mit dem Zusatz „per Aval”, „als Bürge” o.Ä. (sowie der Angabe der Anschrift des Bürgen). Dabei ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird, d.h. beim gezogenen Wechsel in der Regel für den Bezogenen/Akzeptanten.

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