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Wert für steuerliche Zwecke

Der für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag für zulässig gehaltene Wert (§ 254 HGB) dient als Abwertungswahlrecht zur Unterschreitung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Niederstwertes (beizulegender Wert). Er gilt für Gegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens und ist bedingt durch den Grundsatz der Massgeblichkeit, um einen nach steuerlichen Vorschriften zulässigen Wertansatz (z. B. aufgrund von —Teilwertabschreibungen) in der Steuerbilanz auch tatsächlich ansetzen zu können (Umkehrung des Massgeblichkeitsprinzips).  

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