ein das Vorsichtsprinzip konkretisierender Grundsatz, wonach Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht, jedoch erst nach, diesem eintreten (sog. wertaufhellende Tatsachen), zum Bilanzstichtag, zu berücksichtigen sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Wertaufhellende Tatsachen betreffen somit solche Ereignisse, die im Bilanzierungszeitpunkt begründet und vorhersehbar waren und bis zurBilanzaufstellung bekannt werden.
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