durch die —Zugabeverordnung auf "geringwertige Kleinigkeiten" beschränkte Werbung mit Werbegeschenken, -proben und anderen Formen von —Zugaben oder Vergünstigungen (einschl. Bewirtungen). Nach § 4, 5 EStG gilt als Obergrenze für Werbegeschenke ein Betrag von 50 DM pro Jahr und Empfänger.
werberechtlicher Begriff für Zugaben und ergünstigungen (Werbung, Aspekte der Besteuerung und Rechnungslegung). Darunter fallen Werbegeschenke, Warenproben, Werbebewirtung, Preisausschreiben, Wertpreisangebote und Verlosungen (Zugabeverordnung).
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