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Wucher

ist ein sittenwidriges und damit nichtiges Rechtsgeschäft. Wucher liegt vor, wenn jemand durch Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 BGB).

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ein sittenwidriger, unangemessener Gewinn.

Am häufigsten tritt Wucher in Form von Miet-, Kredit- und Zinswucher auf. Nach der geltenden Rechtssprechung handelt es sich dabei um Kreditkosten, die das Doppelte des marktüblichen Zinssatzes überschreiten. Wucherkapital ist die historische Form des zinstragenden Kapitals. >Schuldenfalle, >Zinsknechtschaft

das Ausbeuten der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen dadurch, dass der Täter sich oder einem Dritten für die Vermietung von Wohnräumen (Mietwucher), die Gewährung von Kredit (Kreditwucher), eine sonstige Leistung (Leistungswucher) oder die Vermittlung der genannten Leistungen (Vermittlungswucher) Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen. Der Wucher ist ein Sonderfall der Sittenwidrigkeit. Das wucherische Rechtsgeschäft ist nach § 138 II BGB nichtig. Nach § 302 a StGB kann Wucher mit Geldoder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Sonderfälle des Wuchers sind in §§ 2-6 WiStG unter Strafe gestellt.             

nach § 138 Abs. 2 BGB das unter Ausbeu­tung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der er­heblichen Willensschwäche eines anderen erfolgende Versprechen- oder Gewähren­lassen von solchen Vermögensvorteilen für eine Leistung, die in einem auffälligen Miß­verhältnis zur Leistung stehen. Der Wucher ist nach dem BGB ein Sonderfall der Sitten­widrigkeit. Das wucherische Rechtsgeschäft ist nichtig. Wucher ist außerdem in § 302 a StGB unter Strafe gestellt. Ein Sondertatbe­stand ist der sog. Sozialwucher, d. h. die Aus­nutzung einer allgemeinen Mangellage, die nach §§ 3-6 WiStG bekämpft wird. Nach der Art der gewährten Leistung unterscheidet man den Mietwucher, den Kreditwucher, den Wucher durch Vermittlung und den Wucher durch sonstige Leistungen. Das auf­fällige Mißverhältnis von Leistung und Ge­genleistung ist nach objektiven Maßstäben unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei im allgemeinen auf die verkehrsübliche Gegenleistung für eine Lei­stung abzustellen ist. Auffälligkeit des Miß­verhältnisses erfordert, dass das Ausmaß ins Auge springt. 

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