(offiziell: Beratender Währungsausschuss) in Art. 105 Abs. 2 EWG-Vertrag vorgesehener und seit 1958 tätiger Ausschuss der EWG, der die Aufgabe hat, die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmässig darüber Bericht zu erstatten. Er hat darüber hinaus auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese EG-Organe abzugeben. Der Währungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Regierungen und der Notenbanken der Mitgliedstaaten sowie aus zwei leitenden Beamten der Kommission zusammen. Er tritt durchschnittlich einmal pro Monat, mindestens jedoch sechsmal im Jahr zusammen, um in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Zentralbanken die Währungspolitik der EG-Mitgliedstaaten zu koordinieren.
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