Urkunde, auf der sich der Erwerber einer zur Zeichnung aufgelegten Neuemission verpflichtet, Wertpapiere in Höhe des auf dem Zeichnungsschein vermerkten Betrags zu den Zeichnungsbedingungen zu übernehmen. Bei der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft ist gem. § 185 AktG ein doppelt ausgestellter Zeichnungsschein erforderlich.
Zeichnungsscheine liegen bei den Zeichnungsstellen (i. d. R. Banken, die dem Emissionskonsortium angehören) aus.
zeichnen.
schriftliche Erklärung des Erwerbers eines neu ausgegebenen Wertpapiers, in der sich dieser zum Erwerb und zur Bezahlung des auf dem Zeichnungsschein angegebenen Emissionskurses zu den vorgesehenen Bedingungen verpflichtet. Bei —Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften ist nach § 185 AktG ein Zeichnungsschein erforderlich, der u. a. den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag der festgesetzten Einzahlungen und den Umfang von Nebenverpflichtungen enthält.
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