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Zinsgleitklausel

(Zinsindexierung) vertragliche Sondervereinbarung zur Bindung des Nominalzinssatzes an einen Preisindex oder an die Preise bestimmter Güter (z. B. Gold, Öl etc.), um so Kapitalanleger vor inflationsbedingten Verlusten zu schützen. Weiterhin möglich ist die Koppelung des Nominalzinssatzes an einen Referenzzinssatz (z. B. LIBOR, FIBOR), um die Kreditgeber vom Zinsänderungsrisiko zu befreien (z. B. Floating Rate Notes) oder um den sonstigen Kapitalanlegern bei Investitionen in mittel- bis langfristige Kapitalanlage bei hohen Inflationsraten und steigendem Zinsniveau weitgehenden Schutz vor Kapitalverlust (unveränderte Bonität des Schuldners unterstellt) zu gewähren. Kapitalanlagen mit Zinsindexierung haben selbst in Phasen steigender Zinssätze eine hohe künstliche Liquidität.
Durch die Bindung des Nominalzinssatzes an eine der oben bezeichneten Größen ergibt sich ? zu einem vertraglich fixierten Stichtag ? eine automatische Zinsanpassung bei Veränderung der Basisgröße.

Zinsindexierung

Beim Abschluss von Darlehensverträgen wird im Gegensatz zur Vereinbarung eines festen Zinssatzes auch oft ein »variabler Zinssatz« vereinbart. In diesem Fall kann der Kreditgeber jederzeit die Zinsen an die sich ändernden Kapitalmarktverhältnisse anpassen. Es handelt sich insoweit um einen sog. »Gleitzinssatz«.

(Zinsindexierung). Vertragliche Vereinbarung zur automatischen Bindung des Zinsatzes (eines Kredits) an einen Referenzzinssatz (z. B. Euribor), an den Preis eines Gutes (z. B. des Goldes) oder an einen Preisindex (z. B. Preisindex für die Lebenshaltung). Mit der Z. kann der Nominalzinssatz ohne Änderung des Kreditvertrages erhöht oder verringert werden. Das Zinsänderungsrisiko wird auf den Kreditnehmer übertragen.

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