Verpflichtung der Oberfinanzdirektionen, auf Antrag (nach vorgeschriebenem Muster) eine rechtsverbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über die Tarifstelle des Zolltarifs, zu der eine Ware gehört, zu erteilen. Auf diese Weise kann sich ein Importeur verbindliche Klarheit über die zolltarifliche Belastung seiner Ware verschaffen und eine Preiskalkulation erstellen, die Nachforderungen durch nachträglich höhere Zollbelastungen ausschließt. Die erteilte Auskunft tritt außer Kraft, wenn die angewendete Rechtsvorschrift geändert wird, spätestens jedoch sechs Jahre nach ihrer Ausstellung. Die für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften zuständigen Oberfinanzdirektionen können bei den Zollstellen erfragt werden. Diese erteilen auch Zolltarifauskünfte, die jedoch nur Orientierungscharakter besitzen, ohne eine Rechtsbindung der Zollverwaltung zu bewirken. Ungeachtet dessen ist es sinnvoll, eine Zolltarifauskunft bei der Zollstelle einzuholen, bei der die Einfuhrabfertigung beabsichtigt ist.
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